7. Februar 2019

Bürgerversammlung in der Stadt der Transparenz

Am 21. Februar findet in Burgkunstadt die alljährliche Bürgerversammlung statt. Die Bürgerversammlung ist ein Mitberatungsrecht der Bürger einer Gemeinde. Das ist in Art. 18 Gemeindeordnung geregelt. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie dient der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten. Jeder Bürger hat Rederecht. Die Bürgerversammlung ist also nicht nur ein Bericht des Bürgermeisters und eine Beantwortung vorab schriftlich eingereichter Fragen; jeder Bürger darf Reden und auch spontan Fragen stellen. Personen, die keine Gemeindemitglieder sind, haben kein Rederecht. Zudem kann die Bürgerversammlung Empfehlungen aussprechen, die der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten behandeln muss.

Es soll Gemeinden geben, die ihre Bürger über die rechtlichen Hintergründe und den Ablauf einer Bürgerversammlung informieren. Es gibt auch Gemeinden, die ihren Bürgern für ihre Anfragen und Anträge ein Formular zur Verfügung stellen. Das habe ich beides auf der Burgkunstadt-Homepage nicht gefunden. Dafür gibt es aber einen Bus zur Bürgerversammlung. Das finde ich sehr lobenswert.

Weil's kein Formular gibt, habe ich halt meine Fragen und Anträge zur Bürgerversammlung frei formuliert:

Anfragen:

1. Baur-Parkplatz:

2015 wurde der Baur-Parkplatz eröffnet. Die Stadt Burgkunstadt hat sich an den Kosten mit  ca. 200.000 € beteiligt. Diesen Betrag wollte die Stadt sich aus Fördermitteln erstatten lassen. Hat die Stadt diese Kosten erstattet bekommen oder bleibt sie auf den Kosten sitzen?

2. Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Burgkunstadt:

2013 hat die Stadt Burgkunstadt eine Vorauszahlung auf die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung erhoben. Welche Maßnahmen, die in der zugrunde liegenden Satzung aufgeführt sind, sind noch nicht abgeschlossen? Wann ist mit dem Abschluss aller Maßnahmen zu rechnen?

3. Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen:

2011 wurden die ersten Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen. Wie viele Grundstückseigentümer wurden bisher dazu aufgefordert? Wie viele müssen noch aufgefordert werden? Wie viele der aufgeforderten Grundstückseigentümer sind der Aufforderung nicht nachgekommen? Gegen wie viele dieser säumigen Grundstückseigentümer wurden Zwangsmittel verhängt?

4. Eigenüberwachung der städtischen Sammelkanäle:

Die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) verlangt, dass die Sammelkanäle alle 10 Jahre einer eingehenden Sichtprüfung unterzogen werden müssen. Diese Verordnung ist 1995 in Kraft getreten. Das städtische Kanalnetz müsste somit schon zwei Mal komplett überprüft worden sein. Bei Kanälen, die älter als 40 Jahre sind, muss eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden. Haben diese Überprüfungen nach EÜV stattgefunden? Wurden die Mängel beseitigt?


5. Spenden Lehrschwimmbecken:

In der Stadtratssitzung im August 2018 wurde der Burgkunstadter Beitrag zum Lehrschwimmbecken auf 400.000 € erhöht. Nach den damaligen Kostenschätzungen muss Burgkunstadt weitere 170.000 € aufbringen, die aus Spenden finanziert werden sollen. Welcher Spendenbetrag ist bei der Stadt schon eingegangen? Welche Spenden wurden avisiert? Bis wann müssen die 170.000 € eingehen? Wann ist der Baubeginn für das Bad?

6. Straßenzustandsbericht:

Bitte legen Sie eine Liste der städtischen Straßen und Plätzen vor, aus denen der Sanierungsbedarf hervorgeht. Die Bewertung der Straßen kann beispielsweise in drei Gruppen erfolgen: neuwertig, Reparaturen erforderlich, Komplettsanierung erforderlich. Geben Sie für die Komplettsanierungen an, in welchem Jahr sie erfolgen sollen.

7. Haushaltssatzung 2019:

Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) lautet: „Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.“ Das ist bis heute für das Jahr 2019 nicht geschehen. Wie sieht der Zeitplan für die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans 2019 aus?

Anträge gemäß Art. 18 Abs. 4 GO:

1. Der Stadtrat möge unverzüglich die Haushaltssatzung 2019 beschließen.

Begründung: Nach Art. 65 Abs. 2 GO muss die Haushaltssatzung bis 30. November des Vorjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ohne den zur Haushaltssatzung gehörigen Haushaltsplan ist ein sparsames planvolles Wirtschaften nicht möglich.

2. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, allen Bürgern, die bisher noch nicht zur Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen aufgefordert wurden, bis spätestens Ende 2019 das Aufforderungsschreiben zuzuschicken.

Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der privaten Abwasserleitungen. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt. Es widerspricht dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, einige Bürger zur Überwachung zu verpflichten, andere jedoch erst in 20 Jahren.

3. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, die in der EÜV geforderten Überprüfungen der Sammelkanäle bis Ende 2019 durchzuführen.

Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der öffentlichen Sammelkanäle. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt.

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