28. Januar 2020

Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln


In der Januarausgabe von Burgkunstadt aktuell stand auf Seite 5 diese, für Ebnether, Hainweiherer und Neuseser unerfreuliche Nachricht:

„Aus gegebenen Anlass weist der Wahlleiter der Stadt Burgkunstadt heute bereits darauf hin, dass die Wahllokale in den Ortsteilen Neuses a.Main und Ebneth/Hainweiher nicht mehr aufrechtzuerhalten sind. Die Entscheidung – die uns das Landratsamt Lichtenfels mit Schreiben vom 25.10.2019 dringlich angeraten hat – gründet sich auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz). Durch die starke Zunahme der Briefwähler in den vergangenen Jahren werden immer weniger Wählerinnen und Wähler in den Urnenstimmbezirken registriert. Bei einer Abgabe von weniger als 50 Urnenwählern in einem Wahllokal ist das Wahlgeheimnis gefährdet und könnte zu einer Wahlanfechtung führen.“

Da traf es sich doch gut, dass Bürgermeisterin Christine Frieß mit den CSU-Stadtratskandidaten „entschlossen und gut gelaunt“ nach Hainweiher zu einer Wahlveranstaltung kam (Obermain-Tagblatt vom 25.01.2020, Seite 17). Anscheinend verflog die gute Laune schnell, nachdem die Hainweiherer ihren Unmut über die Schließung ihres Wahllokals losgeworden waren. Wie anders ist es zu erklären, dass Frieß die Schließung stante pede wieder rückgängig machte. Dabei hat sich an der Einschätzung des Landratsamts natürlich nichts geändert.

Wie lautet nun Art. 19 Abs.1 GLKrWG? „Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.“

Auf gut Deutsch heißt das: Wenn weniger als 50 Personen im Wahllokal abstimmen, müssen die Stimmen gemeinsam mit einem anderen Stimmbezirk ausgezählt werden. Damit soll das Wahlgeheimnis gewährleistet werden. In der guten alten Zeit, als es noch keine Computer gab, hätte man einfach die Urne von Ebneth/Hainweiher zum Auszählen in den Bauhof gefahren und dort gemeinsam gezählt.

Mir hat aber jemand erzählt, mit Computer ginge das nicht so einfach. Ob das stimmt, kann ich nicht überprüfen. Daher wohl auch der Appell in Burgkunstadt aktuell vom Februar auf Seite 4: „Bitte machen Sie aber unbedingt von Ihrem Wahlrecht Gebrauch, weil unbedingt über 50 Urnenwähler benötigt werden.“ Ich bin mal gespannt, was passiert, falls nur 49 Urnenwähler kommen.

24. Januar 2020

Bürgerversammlung eine lästige Pflicht wie immer


Leider wird auch heuer wieder die Bürgerversammlung in Burgkunstadt am 13. Februar anscheinend als lästige Pflichtübung angesehen. Wie sonst ist es zu erklären, dass den Bürgern in keiner Weise Informationen zu ihren Rechten in der Bürgerversammlung auf der Internetseite der Stadt angeboten werden. Ich fasse daher die Rechte der Bürger hier kurz zusammen: Jeder Burgkunstadter hat auf der Bürgerversammlung Rederecht. Jeder Burgkunstadter kann Anträge stellen, über die die Bürgerversammlung abstimmt. Wenn Anträgen mehrheitlich zugestimmt wird, muss der Stadtrat die Anträge zeitnah in einer Sitzung beraten.

Damit die Bürgerversammlung nicht langweilig wird, habe ich wieder einige Anfragen und Anträge vorab eingereicht. Leider sind ein paar Wiederholungen vom letzten Jahr dabei, weil sich in den Angelegenheiten zur Eigenüberwachung der Kanäle und der rechtzeitigen Verabschiedung der Haushaltssatzung nichts getan hat.

Anfragen:

1. Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen:

2011 wurden die ersten Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen. Wie viele Grundstückseigentümer wurden bisher dazu aufgefordert? Wie viele müssen noch aufgefordert werden? Wie viele der aufgeforderten Grundstückseigentümer sind der Aufforderung nicht nachgekommen? Gegen wie viele dieser säumigen Grundstückseigentümer wurden Zwangsmittel verhängt?

2. Eigenüberwachung der städtischen Sammelkanäle:

Die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) verlangt, dass die Sammelkanäle alle 10 Jahre einer eingehenden Sichtprüfung unterzogen werden müssen. Diese Verordnung ist 1995 in Kraft getreten. Das städtische Kanalnetz müsste somit schon zwei Mal komplett überprüft worden sein. Bei Kanälen, die älter als 40 Jahre sind, muss eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden. Haben diese Überprüfungen nach EÜV stattgefunden? Wurden die Mängel beseitigt?

3. Straßenzustandsbericht:

Bitte legen Sie eine aktuelle Liste der städtischen Straßen und Plätze vor, aus denen der Sanierungsbedarf hervorgeht. Die Bewertung der Straßen kann beispielsweise in drei Gruppen erfolgen: neuwertig, Reparaturen erforderlich, Komplettsanierung erforderlich. Geben Sie für die Komplettsanierungen an, in welchem Jahr oder in welcher priorisierten Reihenfolge sie erfolgen sollen.

4. Haushaltssatzung 2020:

Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) lautet: „Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.“ Das ist bis heute für das Jahr 2020 nicht geschehen. Wie sieht der Zeitplan für die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans 2020 aus?

Anträge gemäß Art. 18 Abs. 4 GO:

1. Der Stadtrat möge unverzüglich die Haushaltssatzung 2020 beraten und beschließen.

Begründung: Nach Art. 65 Abs. 2 GO muss die Haushaltssatzung bis 30. November des Vorjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ohne den zur Haushaltssatzung gehörigen Haushaltsplan ist ein sparsames planvolles Wirtschaften nicht möglich.

2. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, allen Bürgern, die bisher noch nicht zur Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen aufgefordert wurden, bis spätestens Ende 2020 das Aufforderungsschreiben zuzuschicken.

Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der privaten Abwasserleitungen. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt. Es widerspricht dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, einige Bürger zur Überwachung zu verpflichten, andere jedoch erst in 20 Jahren.

3. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, die in der EÜV geforderten Überprüfungen der Sammelkanäle bis Ende 2020 durchzuführen.

Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der öffentlichen Sammelkanäle. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt.

4. Der Stadtrat möge beschließen, dass die Sitzungsprotokolle der öffentlichen Stadtratssitzungen im vollen Wortlaut im Internet veröffentlicht werden.

Begründung: Andere Gemeinden in Bayern veröffentlichen schon längst die Sitzungsprotokolle im Internet. Bisher können die Protokolle in Burgkunstadt nur im Rathaus eingesehen werden. Im Zuge einer bürgerfreundlichen Verwaltung ist die Veröffentlichung im Internet eine Selbstverständlichkeit.

5. Der Stadtrat möge dafür Sorge tragen, dass die Beschlüsse aus den nichtöffentlichen Teilen der Stadtratssitzung gesetzeskonform veröffentlicht werden.

Begründung: Art. 52 Abs. 3 GO fordert: „Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“ Der von der Verwaltung gerne verwendete Satz „Der Stadtrat befasste sich mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten“ genügt dem Öffentlichkeitsgebot in keiner Weise.

6. Der Stadtrat möge beschließen, dass die Nazisymbolik an der Grundschule (Schwert und Adler) umgehend entfernt wird.

Begründung: 1936 wurde der nach rechts blickende Adler auf dem Eichenkranz mit Hakenkreuz als Hoheitszeichen des Deutschen Reiches definiert. Unter dem Adler ragt ein Schwertrelief aus der Wand. Das Schwert war ein bevorzugtes Symbol im Nationalsozialismus. Mit der Losung "Buch und Schwert" erklärte die Naziführung die gesamte Literatur zur Propagandawaffe. Der Massenmörder Heinrich Himmler liebte die Schwertsymbolik besonders. Nazisymbolik hat an einer Grundschule der Bundesrepublik Deutschland nichts zu suchen.

7. Der Stadtrat möge beschließen, die Kuni-Tremel-Eggert-Straße umzubenennen. Die Kosten, die den Anwohnern dadurch entstehen, soll die Stadt auf Antrag ersetzen.

Begründung: Tremel-Eggert war eine aktive Nationalsozialistin und verbreitete in ihren Werken nationalsozialistisches Gedankengut. Besonders in ihrem Buch „Freund Sansibar“ zeigte sie offen ihren Antisemitismus. Jemand, der angesichts der Verbrechen freiwillig gegen seine jüdischen Mitbürger hetzt, ist ein Täter, kein Mitläufer. Straßen nach Tätern zu benennen, ist ein verbrecherischer Akt gegenüber den Opfern.

8. Januar 2020

Schnelle Anbindung Ebens an die Uniklinik Schmeilsdorf


Nun soll sie doch gebaut werden, die Edwin-Bauersachs-Bulldog-Rennstrecke, vulgo Gemeindeverbindungsstraße von Eben nach Schmeilsdorf. Das Thema wurde bereits 2018 im Stadtrat behandelt. Wenn die Sanierung der Straße wirklich so lebensnotwendig wäre, wie im Stadtrat diskutiert wurde, hätte man vielleicht schon 2019 die Baumaßnahmen durchziehen können. Aber halt, da war kein Geld mehr im Haushaltsplan dafür übrig. Was hat sich seitdem geändert? Nichts, außer dass man nicht weiß, ob dafür Geld im Haushaltsplan 2020 übrig ist, weil man nämlich schlauerweise keinen aufgestellt hat.

Anstatt dass die Stadträte für einen soliden Haushalt sorgen, haben sie den Wahlkämpfer in sich entdeckt und wollen die Wähler in den Ortsteilen beglücken, um Stimmen zu fangen. Vielleicht wird Ortssprecher Edwin Bauersachs ja doch noch Stadtrat. Die CSU schreibt auf ihrer Facebook-Seite: „Wir wollen Finanzpolitik mit Augenmaß machen, und auf Ausgeglichenheit zwischen gezielten Investitionen und weiterem Schuldenabbau achten.“ Keinen Haushaltsplan aufstellen, aber locker mal 335.000 € als Kredit aufnehmen! Das nenne ich Finanzpolitik mit Augenmaß oder wie der Ingenieur sagt: Pi mal Daumen.

Das Highlight der Argumente kam wieder einmal von Stadtrat Wolfgang Sievert: „Die Stadt hat die Verkehrssicherungspflicht und muss auch die Rettungswege garantieren.“ Die Verkehrssicherungspflicht kann man auch gewährleisten, indem man die Straße sperrt oder die Geschwindigkeit beschränkt. Natürlich sind die Rettungswege nicht zu vernachlässigen: Wenn sich in Eben eine Massenkarambolage mit mehreren Traktoren ereignet, zählt jede Minute, bis die Schwerverletzten in der Universitätsklinik Schmeilsdorf ankommen.

Wenn keine Haushaltssatzung veröffentlicht wurde (wie das der Fall ist), darf die Gemeinde „finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen“ (Art. 69 Gemeindeordnung). Ob die 30.000 €, die im Haushaltsplan 2019 für Baunebenkosten an der Straße vorgesehen waren, als Begründung für den Bau ausreichen, bezweifle ich.