Leider wird auch heuer wieder die Bürgerversammlung in
Burgkunstadt am 13. Februar anscheinend als lästige Pflichtübung angesehen. Wie
sonst ist es zu erklären, dass den Bürgern in keiner Weise Informationen zu
ihren Rechten in der Bürgerversammlung auf der Internetseite der Stadt
angeboten werden. Ich fasse daher die Rechte der Bürger hier kurz zusammen:
Jeder Burgkunstadter hat auf der Bürgerversammlung Rederecht. Jeder
Burgkunstadter kann Anträge stellen, über die die Bürgerversammlung abstimmt.
Wenn Anträgen mehrheitlich zugestimmt wird, muss der Stadtrat die Anträge zeitnah
in einer Sitzung beraten.
Damit die Bürgerversammlung nicht langweilig wird, habe ich
wieder einige Anfragen und Anträge vorab eingereicht. Leider sind ein paar
Wiederholungen vom letzten Jahr dabei, weil sich in den Angelegenheiten zur
Eigenüberwachung der Kanäle und der rechtzeitigen Verabschiedung der Haushaltssatzung
nichts getan hat.
Anfragen:
1. Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen:
2011 wurden die ersten Grundstückseigentümer aufgefordert,
ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen. Wie viele Grundstückseigentümer
wurden bisher dazu aufgefordert? Wie viele müssen noch aufgefordert werden? Wie
viele der aufgeforderten Grundstückseigentümer sind der Aufforderung nicht
nachgekommen? Gegen wie viele dieser säumigen Grundstückseigentümer wurden
Zwangsmittel verhängt?
2. Eigenüberwachung der städtischen Sammelkanäle:
Die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs-
und Abwasseranlagen (EÜV) verlangt, dass die Sammelkanäle alle 10 Jahre einer
eingehenden Sichtprüfung unterzogen werden müssen. Diese Verordnung ist 1995 in
Kraft getreten. Das städtische Kanalnetz müsste somit schon zwei Mal komplett
überprüft worden sein. Bei Kanälen, die älter als 40 Jahre sind, muss eine Dichtigkeitsprüfung
durchgeführt werden. Haben diese Überprüfungen nach EÜV stattgefunden? Wurden
die Mängel beseitigt?
3. Straßenzustandsbericht:
Bitte legen Sie eine aktuelle Liste der städtischen Straßen
und Plätze vor, aus denen der Sanierungsbedarf hervorgeht. Die Bewertung der
Straßen kann beispielsweise in drei Gruppen erfolgen: neuwertig, Reparaturen
erforderlich, Komplettsanierung erforderlich. Geben Sie für die Komplettsanierungen
an, in welchem Jahr oder in welcher priorisierten Reihenfolge sie erfolgen
sollen.
4. Haushaltssatzung 2020:
Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) lautet: „Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat
vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.“ Das ist
bis heute für das Jahr 2020 nicht geschehen. Wie sieht der Zeitplan für die
Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans 2020 aus?
Anträge gemäß Art. 18 Abs. 4 GO:
1. Der Stadtrat möge unverzüglich die Haushaltssatzung 2020
beraten und beschließen.
Begründung: Nach Art. 65 Abs. 2 GO muss die Haushaltssatzung
bis 30. November des Vorjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ohne den
zur Haushaltssatzung gehörigen Haushaltsplan ist ein sparsames planvolles
Wirtschaften nicht möglich.
2. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, allen
Bürgern, die bisher noch nicht zur Eigenüberwachung der privaten
Abwasserleitungen aufgefordert wurden, bis spätestens Ende 2020 das
Aufforderungsschreiben zuzuschicken.
Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der privaten
Abwasserleitungen. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das
Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das
der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt. Es widerspricht
dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, einige Bürger zur Überwachung zu
verpflichten, andere jedoch erst in 20 Jahren.
3. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, die in der
EÜV geforderten Überprüfungen der Sammelkanäle bis Ende 2020 durchzuführen.
Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der
öffentlichen Sammelkanäle. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe
in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen
ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt.
4. Der Stadtrat möge beschließen, dass die
Sitzungsprotokolle der öffentlichen Stadtratssitzungen im vollen Wortlaut im
Internet veröffentlicht werden.
Begründung: Andere Gemeinden in Bayern veröffentlichen schon
längst die Sitzungsprotokolle im Internet. Bisher können die Protokolle in
Burgkunstadt nur im Rathaus eingesehen werden. Im Zuge einer bürgerfreundlichen
Verwaltung ist die Veröffentlichung im Internet eine Selbstverständlichkeit.
5. Der Stadtrat möge dafür Sorge tragen, dass die Beschlüsse
aus den nichtöffentlichen Teilen der Stadtratssitzung gesetzeskonform
veröffentlicht werden.
Begründung: Art. 52 Abs. 3 GO fordert: „Die in
nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit
bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“ Der
von der Verwaltung gerne verwendete Satz „Der Stadtrat befasste sich mit
Grundstücks- und Personalangelegenheiten“ genügt dem Öffentlichkeitsgebot in
keiner Weise.
6. Der Stadtrat möge beschließen, dass die Nazisymbolik an
der Grundschule (Schwert und Adler) umgehend entfernt wird.
Begründung: 1936 wurde der nach rechts blickende Adler auf
dem Eichenkranz mit Hakenkreuz als Hoheitszeichen des Deutschen Reiches
definiert. Unter dem Adler ragt ein Schwertrelief aus der Wand. Das Schwert war
ein bevorzugtes Symbol im Nationalsozialismus. Mit der Losung "Buch und
Schwert" erklärte die Naziführung die gesamte Literatur zur
Propagandawaffe. Der Massenmörder Heinrich Himmler liebte die Schwertsymbolik
besonders. Nazisymbolik hat an einer Grundschule der Bundesrepublik
Deutschland nichts zu suchen.
7. Der Stadtrat möge beschließen, die
Kuni-Tremel-Eggert-Straße umzubenennen. Die Kosten, die den Anwohnern dadurch
entstehen, soll die Stadt auf Antrag ersetzen.
Begründung: Tremel-Eggert war eine aktive
Nationalsozialistin und verbreitete in ihren Werken nationalsozialistisches
Gedankengut. Besonders in ihrem Buch „Freund Sansibar“ zeigte sie offen ihren
Antisemitismus. Jemand, der angesichts der Verbrechen freiwillig gegen seine
jüdischen Mitbürger hetzt, ist ein Täter, kein Mitläufer. Straßen nach Tätern
zu benennen, ist ein verbrecherischer Akt gegenüber den Opfern.
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