30. Januar 2022

Bürgermeisterin als Influencerin

Unsere Bürgermeisterin Christine Frieß ist jetzt auch noch Influencerin. Eigentlich betätigen sich Influencer im Internet. Sie bewerben dort Produkte, Dienstleistungen oder einen bestimmten Lebensstil. Die Bürgermeisterin ist da etwas bodenständiger. Sie macht ihre Werbung auf der Titelseite von Burgkunstadt aktuell: eine komplette Titelseite mit Werbung für den Regionalladen RÜBE.

Man kann Regionalläden toll finden, auch als Bürgermeisterin. Allerdings sind der Bürgermeister und die Gemeinde dem Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verpflichtet. Das gilt natürlich auch für Werbung. Mit dieser Titelseite macht die Gemeinde Burgkunstadt unverblümt Werbung für einen bestimmten Betrieb.

Die Bürgermeisterin verstößt mit ihrem Werbetext nicht nur gegen das Gebot der neutralen Amtsführung, sondern auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sie betreibt nämlich Schleichwerbung. Art. 5a, Abs. 6 UWG beschreibt diesen Tatbestand etwas vornehmer: "Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."

Der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung ist hier, dass der Regionalladen beworben wird und die Leser dazu veranlasst werden sollen, in dem Geschäft einzukaufen. Das ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Kenntlich machen hätte man den Text beispielsweise mit dem deutlichen Hinweis Werbung.

Art. 3, Abs. 1 UWG sagt klipp und klar: " Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig". Damit ist auch Schleichwerbung unzulässig. Und damit haben auch die Mitbewerber von RÜBE einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Stadt Burgkunstadt. Also, liebe Hofladenbesitzer und Direktvermarkter aus Nah und Fern, holt euch ein bisschen Geld von der Stadt Burgkunstadt. Ihr könnt zunächst mit einer Abmahnung beginnen (Art. 13 UWG).


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