Gestern stand ein klitzekleiner Hinweis zur Bürgerversammlung in Altenkunstadt im Obermain-Tagblatt. Der zweite und letzte Satz lautete: "Neben einem Bericht von Bürgermeister Robert Hümmer besteht für die Einwohner die Gelegenheit, Fragen zu stellen sowie Wünsche und Anregungen vorzubringen."
Liebe Kunstädter Mitbürger jenseits des Mains, auch für euch gilt natürlich die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Die Bürgerversammlung ist nicht, wie es die Damen und Herren Bürgermeister in unserer Region gerne sähen, ein Vortrag der Erfolge des jeweiligen Gemeindechefs, zu dem der gemeine Bürger eventuell eine Frage stellen oder in aller Bescheidenheit einen Vorschlag machen darf, sondern sie bildet das Instrument des Mitberatungsrechts der Bürger in gemeindlichen Angelegenheiten. Damit es nicht, wie neulich in Burgkunstadt geschehen, am Ende, wenn alles schon gelaufen ist, zu einer solchen Aussage kommt "Ich habe gar nicht gewusst, dass man da abstimmen kann", sage ich es euch schon vorher: Ja, alle Bürger haben Rederecht und dürfen Anträge vorbringen, über die die Bürgerversammlung abstimmt.
Sinn und Zweck der Bürgerversammlung sind in der Gemeindeordnung in Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
beschrieben. Die Bürgerversammlung muss mindestens einmal jährlich
stattfinden. Es dürfen nur gemeindliche Angelegenheiten besprochen
werden. Es dürfen grundsätzlich nur Gemeindemitglieder das Wort
erhalten. Die Bürgerversammlung kann aber Ausnahmen von dieser
Regel beschließen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde (Landratsamt) darf das Wort
erteilt werden. Stimmberechtigt sind nur Bürger der Gemeinde. Der
Gemeinderat muss innerhalb von drei Monaten Empfehlungen der
Bürgerversammlung beraten.
Also, liebe Altenkunstadter, diskutiert eifrig und beschließt Empfehlungen, über die euer Gemeinderat beraten muss!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen