Die Spielothek in der Lichtenfelser Straße in Burgkunstadt soll erweitert werden. In der Sitzung des Bauausschusses des Stadtrats Burgkunstadt hat Stadtrat Thomas Müller als einziger die richtige Frage gestellt: Wie wird der Bereich festgelegt, für den die überwiegende Nutzung (Wohnungen oder Gewerbe) festgelegt wird? Leider hat er darauf die falsche Antwort bekommen.
Laut geschäftsleitendem Beamten Sven Dietel muss man "das Mischgebiet in Einzelteilen beurteilen, und im vorderen Teil der Lichtenfelser Straße überwiegt gewerbliche Nutzung. Das ist keine Interpretationssache, sondern eine Rechtsfrage." (Obermain-Tagblatt)
Rechtsfragen sind sehr oft Interpretationssachen, weil in Gesetzen manchmal mit Begriffen operiert wird, die interpretiert werden müssen. Das machen die Gerichte. Man redet dann von gängiger Rechtsprechung. Dieser gängigen Rechtsprechung schließen sich andere Gerichte in der Regel an.
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt, wie im Fall der Lichtenfelser Straße, gilt Art. 34 BauGB (Baugesetzbuch). In Art. 1, Abs. 1 heißt es: " Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist."
Der Begriff nähere Umgebung ist Interpretationssache. Zu Recht wies Müller darauf hin, dass man den Gartenweg in die Beurteilung mit einbeziehen müsse. Die folgenden Zitate stammen von der Website Anwalt Herzig.
Die nähere Umgebung definiert das Hamburgische Oberverwaltungsgericht so: "In der Regel erstreckt sich die gegenseitige Ausstrahlungswirkung auf den räumlichen Bereich, der vom betroffenen Baugrundstück aus wahrgenommen werden kann und über den das Vorhaben, wenn es verwirklicht ist, wahrnehmbar ist." Der Gartenweg ist sehr gut vom betroffenen Grundstück aus wahrnehmbar.
Zur Umgebungsbebauung urteilte das Bundesverwaltungsgericht: "Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint." Das Baur-Hochhaus empfand ich schon immer als Fremdkörper.
Ob sich die Verwaltung die Mühe gemacht hat, die gewerbliche Nutzung im Verhältnis zur Wohnraumnutzung detailiert entsprechend der gängigen Rechtsprechung zu berechnen, weiß ich nicht. Aber anscheinend wurde der Gartenweg nicht mit einbezogen.
Was die Bemerkung von Stadtrat Günther Knorr „Wir sollten außerdem nicht jeden aus der Stadt vertreiben“ in diesem Zusammenhang soll, weiß wahrscheinlich nur er allein. Wer wurde denn aus der Stadt vertrieben?
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