Im Artikel Abwassergebühr wird gesplittet im Obermain-Tagblatt wird wieder einmal behauptet, dass es keine Rechtsgrundlage für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gäbe. Das ist so einfach falsch. Art. 8, Abs. 4 KAG (Kommunalabgabengesetz) lautet: "Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die
Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale
Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt
werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen." Einfach ausgedrückt: Ich muss nur für das Abwasser bezahlen, das ich in den Kanal einleite.
Wenn der Stadtrat es abgelehnt hätte, die gesplittete Abwassergebühr rückwirkend zum 1. Januar 2015 einzuführen, wären wieder Klagen und Widersprüche zu erwarten gewesen. Warum das in den Bauernschädel von Stadtrat Günter Knorr nicht hineingeht, weiß ich nicht. Vielleicht, weil er mit der gesetzteskonformen Berechnung mehr Abwassergebühren zahlen muss?
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